Häufige Fragen zum Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

 

1. Ich habe keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, welche Auswirkungen hat das?

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht Voraussetzung für den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses. Inhalt und Umfang des Arbeitsverhältnisses müssen dann eben untersucht und notfalls bewiesen werden. Dabei ist es so, dass das sog. Nachweisgesetz den Arbeitgeber dazu verpflichtet, Arbeitsverträge schriftlich abzuschließen. Tut er dies nicht, führt das dazu, dass der Arbeitgeber im Zweifel, d.h. bei einer streitigen Auseinandersetzung vor Gericht, die genauen Daten des Arbeitsverhältnisses beweisen muss.

 

2. Ich habe eine Abmahnung erhalten, was sollte ich tun?

Begeht der Arbeitnehmer einen vorwerfbaren Verstoß gegen seine Verpflichtungen, so kann der Arbeitgeber dieses Verhalten abmahnen. Inhalt einer Abmahnung müssen sein:

- Schilderung des vorgeworfenen Sachverhaltes

- Beschreibung, worin der Arbeitgeber den Pflichtverstoß sieht

- Aufforderung, dieses Verhalten zukünftig zu unterlassen unter

- Androhung von Konsequenzen, d.h. dass bei Wiederholung des Fehlers mit der (fristlosen) Kündigung gerechnet werden muss.

Wer eine Abmahnung erhält, sollte daher prüfen, ob der Sachverhalt zutreffend ist und er sich einen Fehler vorwerfen lassen muss. Falls dies nicht der Fall ist, sollte man den Arbeitgeber auffordern, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Stimmt er dem zu, sollte man sich das schriftlich betätigen lassen.

Zu beachten ist, dass eine Abmahnung zunächst scheinbar keine weiteren Wirkungen hat, u.U. aber der Vorbereitung einer späteren Kündigung dient oder bei Beförderung hinderlich ist.

Wenn der Arbeitgeber nicht bereit ist, die Abmahnung zurückzunehmen, müsste auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte beim Arbeitsgericht geklagt werden.

 

3. Was sollte ich tun, wenn ich eine Kündigung erhalten habe ?

Wenn Sie mit der Kündigung nicht einverstanden sind, besteht die Möglichkeit dagegen eine Klage beim Arbeitsgericht einzureichen.

Sofern Ihr Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate andauerte, als die Kündigung erfolgte und im Betrieb die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern beschäftigt ist, ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar.

Bei Arbeitsverhältnissen, die bereits vor dem 1.1.2004 bestanden, müssen hierzu wenigstens 6 "alte" Vollzeitbeschäftigte beschäftigt sein, d.h. Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis vor diesem Stichtag begann.

Für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 01.01.2004 eingegangen wurden, müssen  wenigstens 11 Vollzeitbeschäftigte vorhanden sein. (jeweils incl. desjenigen, der gekündigt wird).

Dann sind die Erfolgsaussichten einer Klage wesentlich verbessert, da dann ein strengerer Prüfungsmaßstab für die Kündigung gilt.

Teilzeitbeschäftigte rechnen anteilig, so dass z.B. 2 Halbtagskräfte eine Vollzeitkraft ergeben.

Beachten Sie bitte, dass für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes eine Frist von 3 Wochen, gerechnet ab dem Tag, an dem Sie die Kündigung erhielten, für die Klage einzuhalten ist.

Auf jeden Fall sollten Sie sich möglichst sofort bei der zuständigen Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden, andernfalls riskieren Sie erhebliche Nachteile bei einem eventuellen späteren Leistungsbezug (Arbeitslosengeld --hilfe)

 

4. Kann ich eine Kündigungsschutzklage selbst einreichen oder benötige ich einen Anwalt?

Eine derartige Klage können Sie selbst einreichen oder zu Protokoll der Geschäftstelle des Arbeitsgerichtes erklären.

Es empfiehlt sich aber die frühzeitige Beauftragung eines Rechtsanwaltes, um keine Fehler zu machen.

 

5. Mit welchen Kosten muss ich bei einer Kündigungsschutzklage rechnen?

Es fallen bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes die üblichen Gebühren an. Der Gegenstandswert für die Kostenrechnung bestimmt sich aus dem 3- fachen Monatseinkommen (wenn das Arbeitsverhältnis über 6 Monate bestand).

Sofern die Voraussetzungen vorliegen, kann eine derartige Klage auch auf Prozesskostenhilfebasis durchgeführt werden. Siehe auch unsere Hinweise unter Kosten.

Zu beachten ist, dass in der ersten Instanz bei Arbeitsgericht regelmäßig der Unterlegene nicht dazu verpflichtet ist, dem "Gewinner" dessen Anwalts- oder sonstigen Kosten zu erstatten.

Praktisch bei jeder Rechtschutzversicherung sind arbeitsgerichtliche Verfahren vom Versicherungsumfang umfasst, fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Versicherung vorher nach. Praktisch jeder Anwalt, so auch wir, arbeiten mit jeder Rechtschutzversicherung.

 

6. Habe ich Anspruch auf eine Abfindung ?

Einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gibt es nur in wenigen Fällen. Neu ist die Möglichkeit für den Arbeitgeber im Falle einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1a KSchG (Kündigungsschutzgesetz) eine Abfindung anzubieten.

Dabei bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung für den Fall an, dass dieser die Kündigung akzeptiert und keine Kündigungsschutzklage einreicht. Dabei muss der Arbeitgeber pro Beschäftigungsjahr 0,5 Bruttogehälter als Abfindungssumme anbieten. Ggfs. ist aufzurunden. Bei einer Betriebszugehörigkeit von z.B. 3 Jahren und 10 Monaten, also 2 Monatsbruttogehälter. Entscheidet sich der Arbeitnehmer dieses Angebot anzunehmen, endet sein Arbeitsverhältnis und er hat Anspruch auf die versprochene Abfindungssumme.

Bevor man ein derartiges Angebot aber annimmt, muss man sich im klaren sein, dass damit die Kündigung wirksam wird und der Arbeitsplatz verloren ist.

Auch muss überlegt werden, ob nicht im Fall einer Kündigungsschutzklage eine höhere Abfindung erreicht werden kann. Stellt sich in einem derartigen Verfahren heraus, dass die Kündigung wohl keinen Bestand haben wird, ist der Arbeitgeber vermutlich bereit, eine höhere Abfindung zu bezahlen, um den Arbeitnehmer los zu werden. Üblich ist es hierbei, für die zurückgelegte  Dauer der  Betriebszugehörigkeit 0,7 bis max. 1,0 Monatsbruttogehälter je Jahr der Betriebszugehörigkeit  zu bezahlen. Die Obergrenze bildet in der Regel ein Jahresbruttogehalt.

 

7. Ich habe Probleme mit meinem Zeugnis, was kann ich tun?

Anspruch auf ein Zeugnis hat jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis von einer gewissen Dauer war. Bei einer Beschäftigungsdauer von unter 6 Monaten besteht Anspruch nur auf ein sog. einfaches Zeugnis. In diesem werden nur die Art der Beschäftigung und die Dauer genannt.

Notfalls ist die Erteilung eines Zeugnisses durch eine Klage beim Arbeitsgericht erzwingbar.

Dauerte das Beschäftigungsverhältnis länger als 6 Monate, besteht Anspruch auf ein sog. qualifiziertes Zeugnis. In diesem sind u.a. auch Führung und Leistung des Mitarbeiters vom Arbeitgeber zu beurteilen.

Bei dieser Beurteilung steckt der Teufel im Detail. So kommt es u.a. z.B. darauf an, in welcher Reihenfolge das Verhalten des Mitarbeiters beurteilt wird. Werden die weiteren Mitarbeiter an erster Stelle, das Verhalten gegenüber Vorgesetzten aber erst an letzter Stelle genannt, liegt der Verdacht nahe, dass der Mitarbeiter schwer zu führen war.

Taucht gar die Formulierung auf, der Mitarbeiter sei ein "kommunikativer Mensch" impliziert das, der Mitarbeiter habe sich ständig unterhalten und die anderen von der Arbeit abgehalten.

Es empfiehlt sich daher immer, das Zeugnis von einem Fachmann prüfen zu lassen.

Sind Sie mit dem Zeugnis nicht einverstanden, sollten Sie den Arbeitgeber zur Korrektur auffordern, kommt er dem nicht nach, empfiehlt sich eine entsprechende Klage.

 

8. Wie lange kann ich ein Zeugnis verlangen ?

Der Anspruch verjährt nicht, kann also auch noch z.B. 2 Jahre nach Ende eines Arbeitsverhältnisses noch geltend gemacht werden. Allerdings kann er "verwirkt" sein. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Ihr Arbeitsverhältnis schon so lange zurückliegt, dass sich bei Ihrem ehemaligem Arbeitgeber niemand mehr an Ihre Leistungen erinnern kann. Es empfiehlt sich immer, zeitnah nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis zu verlangen und notfalls gerichtlich durchzusetzen.

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